Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Im Falle schriftlicher Erklärungen ist die Verwendung unverschlüsselter E-Mails zulässig, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.

§ 1: Name, Sitz und örtlicher Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung von hochbegabten Schülerinnen und Schülern im Sinne von Sir-Karl-Popper".

Der Verein hat seinen Sitz am Wiedner Gymnasium (Schulkennzahl 904036.) in 1040 Wien, Wiedner Gürtel 68, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht zulässig.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von (hoch-)begabten Jugendlichen insbesondere der Schüler der Sir Karl Popper Schule am Wiedner Gymnasium in Wien, u. a. durch ideelle und materielle Förderung der Interessen der Schüler und Eltern, der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Schulleitung, sowie Gewährung von Unterstützung und Zuschüssen für:

  • Projekte, Auslandsreisen, Exkursionen, etc. 
  • Begleitlehrerkosten bei Sprachreisen, Exkursionen, etc.,
  • Lehrerfortbildung
  • Schülerreisen, Schüleraustauschveranstaltungen, etc.
  • Persönlichkeitsbildung
  • Betreuung von (Abschluss-)Arbeiten sowie Preisverleihungen
  • Abhaltung von Projekttagen / Ateliertagen
  • Abhaltung eines Berufsberatungsseminars sowie die Förderung einer Absolventendatenbank
  • Anschaffung von Unterrichtsmaterialien und Fachliteratur
  • Wartung von Geräten
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Druckwerke
  • sonstige begründete Angelegenheiten (u.a. auch die gelegentliche Unterstützung bedürftiger Schüler)

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  • Mitgliedsbeiträge
  • Spenden, Subventionen und Förderungen
  • Einnahmen aus Veranstaltungen und Sammlungen

§ 4: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Generalversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Generalversammlung, spätestens mit dem 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres.

§ 5: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, sowie Fördermitglieder.

Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Eltern und Erziehungsberechtigte von Schülern der Sir Karl Popper Schule sein bzw. Personen deren Aufnahme durch den Vorstand beschlossen wurde (mit der Sonderausnahme des § 6 Absatz 6).

Ehrenmitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind natürliche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein, auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.

Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die die Vereinstätigkeit für das laufende Vereinsjahr durch Spenden fördern, jedoch über kein Stimmrecht im Verein verfügen und deren Aufnahme vom Vorstand beschlossen wird.

Die Mitgliedschaft wird durch einmalige Beitrittserklärung erworben.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  2. durch freiwilligen Austritt (der Austritt kann jederzeit erklärt werden),
  3. durch Ausschluss (der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden),
  4. durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, die von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden kann,
  5. bei ordentlichen Mitgliedern (mit Ausnahme der Vereinsorgane) jedenfalls beim Ausscheiden dessen (letzten) Schülers aus der Sir Karl Popper Schule, wobei ein Schulbesuch im Ausland nicht als Ausscheiden gilt,
  6. ordentliche Mitglieder, die Mitglied des Vorstands oder Rechnungsprüfer sind, scheiden am zweitfolgenden Ende des Vereinsjahres, in dem deren letzter Schüler aus der Sir Karl Popper Schule ausscheidet, aus dem Verein aus.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Mitglieder, bei denen Rückstände für das laufende Vereinsjahr bestehen, haben kein Recht die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und haben kein aktives oder passives Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Nur ordentlichen Mitglieder können Organe des Vereines sein.

§ 9: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich, in der Regel im Oktober, statt und wird vom Vorstand durch Beschluss einberufen.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) oder mittels Anschlags in der Schule oder auf der Website einzuladen. Eine Information gilt auch nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins oder nach Anschlag in der Schule als zugestellt. Die Anberaumung der Generalversammlung und Einladung dazu erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Vereins einzureichen.

Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied in Form einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei kein Mitglied von mehr als zwei anderen Mitgliedern bevollmächtigt werden kann.

Die gültig einberufende Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen und bei den Unterlagen des Vereines aufzubewahren.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Beschlussfassung über den Budget-Voranschlag inkludierend die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen.

§ 11: Vorstand

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Generalversammlung wählt den Obmann und eine Stellungvertretung und kann bis zu zehn weitere wählbare Mitglieder in den Vorstand wählen. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Idealerweise ist der Vorstand mit sechs Mitgliedern besetzt.  Der Vorstand beschließt in seiner konstituierenden Sitzung, wer die Kassier- und Schriftführungsfunktion übernimmt.

Sollte der Obmann, aus welchem Grund auch immer, während der Dauer des Vereinsjahres ausscheiden, so rückt automatisch sein Stellvertreter an seine Stelle. Der Vorstand hat in diesem Fall das Recht, einen neuen Stellvertreter des Obmannes durch internen Beschluss zu bestimmen.

Sollte beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds seine Funktion nicht innerhalb des Vorstands nachbesetzt werden können sei es, weil zu wenig Vorstandsmitglieder vorhanden sind, oder die Funktion von keinem der Vorstandsmitglieder übernommen wird, so hat der Vorstand das Recht ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Vereinsjahr. Die Wiederwahl ist auch wiederholt möglich.

Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Schriftführer schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, und bei dessen Verhinderung der Schriftführer oder dessen Stellvertretung. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, wobei die Versendung der Einladung per E-Mail ausreichend ist, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Beabsichtigt, der gesamte Vorstand zurückzutreten so hat er eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Im Rahmen der Einberufung ist festzuhalten, dass der gesamte Vorstand beabsichtigt, zurückzutreten, und Vorkehrungen für die Wahl eines neuen Vorstandes zu treffen. Der Rücktritt wird erst mit Wahl des neuen Vorstandes, spätestens jedoch mit dem Ende der außerordentlichen Generalversammlung, wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  • Vorbereitung der Generalversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertretung.

Der Obmann hat schriftliche Ausfertigungen, Verträge und rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen des Vereins vorab im Innenverhältnis zumindest durch den Schriftführer oder Kassier genehmigen zu lassen. Für Überweisungen und Zahlungen ist jedenfalls die Zustimmung des Kassiers erforderlich; zur Sicherstellung dieser internen Regelung ist eine kollektive Zeichnungsberechtigung über alle Konten des Vereins vorzusehen.

Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen unvorgreiflich der Bestimmungen des § 6Abs 4 VerG zusätzlich eines Vorstandsbeschlusses des Vorstandes.

Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Zahlungen des Vereins sollen möglichst unbar erfolgen und elektronische Zahlungsüberweisungen nur nach dem “Vier-Augen Prinzip” nach Festlegung der berechtigten Vorstandesmitglieder durch den Vorstand freigegeben werden (bspw. Obmann plus Kassier bzw. deren Stellvertreter).

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Vereinsjahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung des Vorstands und sind der Generalversammlung offen zu legen.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen dem Absolventenverein zu übertragen, sollte das nicht möglich sein so ist dieses primär für ähnliche Bildungszwecke, hilfsweise gemeinnützige, oder mildtätige Zwecke zu verwenden oder zu spenden.